Pflegemaßnahmen an Gewässern – das sind Rechte und Pflichten

LIVEBLOGDieser Eintrag ist Teil des Liveblogs „Lausitz Live – Der Tag im Ticker – Donnerstag, 17. Juli 2025“.Liveblog ansehen

Achtung Anlieger und Grundstückseigentümer im Verbandsgebiet des Wasser- und Bodenverbands „Oberland Calau“! Zwischen dem 1. Juni 2025 und dem 30. April 2026 führt der Verband planmäßige Pflegemaßnahmen an Gewässern I. und II. Ordnung sowie an Hochwasserschutzdeichen durch. Ziel ist es, den Wasserabfluss zu sichern, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und vorbeugenden Hochwasserschutz umzusetzen.


Pflegemaßnahmen an Gewässern und Deichen

Im genannten Zeitraum – und bei Bedarf auch darüber hinaus – wird der Verband oder von ihm beauftragte Firmen Grundstücke im Uferbereich betreten, befahren oder temporär nutzen. Dabei kann es zu Kraut- und Aushubablagerungen kommen, die anschließend eingeebnet werden. Eigentümer müssen laut Wasserhaushaltsgesetz und Brandenburgischem Wassergesetz diese Pflegemaßnahmen dulden.


Was Grundstückseigentümer beachten müssen

  • Gewässerrandstreifen müssen zugänglich bleiben:
    • 5 Meter bei Gewässern II. Ordnung
    • 10 Meter bei Gewässern I. Ordnung
  • Anlagen wie Zäune, Brücken oder Pflanzungen im Randbereich benötigen eine Genehmigung der unteren Wasserbehörde.
  • Besondere Objekte (z. B. Grenzsteine, Rohreinläufe) sollten deutlich sichtbar markiert werden (Pfahl mind. 1,5 m hoch).

Kosten durch Erschwernisse möglich

Entstehen durch Einleitungen, Baumaßnahmen oder Nutzungen im Uferbereich zusätzliche Aufwendungen bei der Unterhaltung, können diese als Mehrkosten gegenüber den jeweiligen Grundstückseigentümern per Bescheid geltend gemacht werden (§ 85 BbgWG).

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